Allgemeine Mietbedingungen

 

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

1. Die vorliegenden Allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend AMB genannt) bestimmen die detaillierten Bedingungen des von ADV Sp. z o.o. mit Sitz in Katowice 40-611, u. Fabryczna 15, Steuernummer 9542774145; Statistiknummer REGON 360916622, eingetragen im Register des Amtsgerichts Katowice - Wschód - VIII Wirtschaftsabteilung des Nationalen Gerichtsregisters unter der KRS-Nr. 0000663669, nachfolgend ADV genannt, als Vertreter des Fahrzeugeigentümers mit dem Reiseteilnehmer abgeschlossenen Fahrzeugmietvertrages (nachfolgend VERTRAG genannt).

 

2. Die von den Bestimmungen der AMB abweichenden Bestimmungen des Vertrages und der gesonderten Regelungen gehen den Bestimmungen der AMB vor.

 

3. Wenn im Vertrag oder in den Anhängen zum Vertrag andere als die in den Abschnitten I und II der ATB genannten Begriffe in Großbuchstaben erscheinen, haben sie die Bedeutung, die in dem Abschnitt des Vertrags oder des Anhangs angegeben ist, in dem sie zuerst erscheinen.

 

II. DEFINITIONEN

 

1. der Vermieter - die ADV Sp. z o.o., vertreten durch Bevollmächtigte;

 

2. der Mieter - eine Person, die ein Fahrzeug vom Vermieter mietet;

 

3. der Fahrer - die vom Mieter im Vertrag angegebene(n) Person(en), die berechtigt ist (sind), das Fahrzeug während der Dauer des Vertrags zu benutzen;

 

4. der Benutzer - der Mieter und/oder der Fahrer;

 

5. das Fahrzeug - das Fahrzeug, das Gegenstand der Leistung des Mieters ist, mit dem im Vertrag angegebenen Kennzeichen.

 

III. VERMIETUNG UND NUTZUNG DES FAHRZEUGS

 

1. Der Mieter kann eine volljährige natürliche oder juristische Person sein.

 

2. Der Fahrer muss die Genehmigung zum Führen des Fahrzeugs besitzen und dokumentieren. 

 

3. Um die Identität des Fahrers und des Mieters, der eine natürliche Person ist, zu bestätigen, müssen zwei der folgenden Dokumente im Original vorgelegt werden: ein Führerschein, wenn das Motorrad mit der Klasse A gemietet wird, ein Personalausweis, ein Reisepass.

 

4. Wenn der Mieter eine juristische Person ist, muss er dem Vertrag beglaubigte Fotokopien der Registrierungsdokumente und eine schriftliche Vollmacht des Vertreters der juristischen Person beifügen.

 

5. Falls der Fahrer des Fahrzeugs nicht der Mieter ist, kann der Vermieter den Ersatz des Schadens bis zur vollständigen Befriedigung seines Anspruchs nach seiner Wahl ganz oder teilweise vom Mieter und dem Fahrer gemeinsam, von einem von ihnen oder von jedem von ihnen getrennt verlangen.

 

6. Der Vermieter übergibt dem Mieter bei Vertragsabschluss das Fahrzeug zum Gebrauch für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit.

 

7. Der Vermieter stellt das Fahrzeug vor der Anmietung zur Besichtigung zur Verfügung. Der Mieter ist verpflichtet, sich mit dem technischen Zustand des Fahrzeugs vertraut zu machen und die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugs aus eigener Kraft zu beurteilen. Der Mieter fährt das Fahrzeug ausschließlich auf eigene Verantwortung. Bei der Übergabe des Fahrzeugs wird ein Übergabeprotokoll erstellt, in dem der Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter festgehalten wird. Weigert sich der Mieter, das Protokoll zu unterzeichnen, oder ist er dazu nicht in der Lage, gilt der technische Zustand des Fahrzeugs als so, wie er vom Vermieter beschrieben wurde.

 

8. Wenn der Nutzer über die notwendige Grundausstattung oder die Farbe des Motorrads hinaus spezifische, zusätzliche Ausstattungsoptionen für das Motorrad wünscht, ist er verpflichtet, den Vermieter darüber zu informieren, bevor er einen Platz im Fahrzeug bucht und den Mietvertrag unterschreibt.

 

9. Der Benutzer ist verpflichtet, das Fahrzeug entsprechend seiner Bestimmung, wie in der Bedienungsanleitung angegeben, mit der gebotenen Sorgfalt zu betreiben und insbesondere:

 

9.1. im Besitz der in der Straßenverkehrsordnung vorgeschriebenen Dokumente zu sein,

 

9.2. das Fahrzeug gegen Diebstahl zu sichern (das Fahrzeug jedes Mal abzuschließen und die Alarmanlage und die vorhandenen Schlösser zu aktivieren),

 

9.3. das Fahrzeug nur auf bewachten Parkplätzen oder an überwachten Stellen abzustellen (gilt für Motorräder). Wird das Fahrzeug an einem unbewachten Ort gestohlen, so haftet der Mieter in vollem Umfang für die Entschädigung des gestohlenen Fahrzeugs. Dies gilt nicht für die oben genannte Notwendigkeit, das Fahrzeug aus Gründen der Rettung von Menschenleben oder der Gesundheit abzustellen oder anzuhalten.

 

9.4. auf eigene Kosten die übliche Wartung des Fahrzeugs durchzuführen, insbesondere das Fahrzeug mit dem richtigen Kraftstoff zu betanken, die Kühlflüssigkeit, das Motoröl und andere Betriebsflüssigkeiten zu überprüfen und in Absprache mit dem Vermieter mit den vom Vermieter angegebenen technischen Parametern aufzufüllen,

 

9.5. die Effizienz der Lampen zu überprüfen und die Glühbirnen auszutauschen,

 

9.6. den Luftdruck in den Reifen und den Zustand der Reifen zu prüfen,

 

9.7. die geltende Straßenverkehrsordnung zu beachten. 

 

10. Das Fahrzeug darf nicht untervermietet, verliehen, in den Besitz eines Dritten übertragen oder an einen Dritten vermietet werden. 

 

11. Das Fahrzeug darf nicht an sportlichen Wettbewerben und Rennen, Rallyes und dem entsprechenden Training teilnehmen und auch nicht zum Erlernen oder Vervollkommnen des Fahrens* verwendet werden.

 

12. Ohne die Zustimmung des Vermieters darf das Fahrzeug das Gebiet Polens, der Europäischen Union, je nach Zielort der laufenden touristischen Veranstaltung, nicht verlassen. Es ist absolut verboten, das Fahrzeug außerhalb der europäischen Länder und in Russland, den ehemaligen Republiken der UdSSR, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Montenegro, Kosovo, Mazedonien, Serbien und der Türkei zu bewegen.

 

13. Es ist untersagt, ohne Zustimmung des Vermieters Änderungen oder Reparaturen am Fahrzeug vorzunehmen.

 

14. Im Falle einer Panne des Fahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und die Empfehlungen des Vermieters zu befolgen. Wenn die Panne die Sicherheit beeinträchtigt oder zu einer Beschädigung des Fahrzeugs führen kann, ist es strengstens untersagt, sie zu benutzen. Der Vermieter stellt dem Mieter ein funktionsfähiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, wenn er dazu in der Lage ist und unter der Bedingung, dass die Betriebsunfähigkeit des Fahrzeugs nicht durch unsachgemäße Bedienung oder durch ein Verhalten verursacht wurde, das gegen das Gesetz, die Sicherheitsbestimmungen oder die Bestimmungen der AMB und ATB verstößt. Der Vermieter erstattet die erhobenen Mietkosten nicht. Ein beschädigtes Fahrzeug unbeaufsichtigt zu lassen, stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar.

 

15. Der Mieter und der Fahrer haften als Gesamtschuldner für alle Verkehrsverstöße, die während der Vertragslaufzeit begangen werden.

 

16. Es ist verboten, andere Fahrzeuge abzuschleppen, mehr Personen oder Gepäck zu befördern als im Fahrzeugschein angegeben.

 

17. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, seine Daten den Sicherheitsbehörden zur Verfügung zu stellen. Polizei, Gemeindepolizei und andere Dienststellen, die befugt sind, den Mieter zu legitimieren oder das Fahrzeug zu kontrollieren, insbesondere zur Begehung von Verkehrsverstößen, z. B. bei Geschwindigkeitsübertretungen mit Radar.

 

Im Falle, dass der Vermieter einen Bescheid über die Begehung eines Verstoßes durch den Mieter während der Nutzung des Fahrzeugs erhält, stellt der Vermieter dem Mieter alle Kosten in Rechnung, die mit der Überweisung des Bußgeldes an die verhängende Behörde verbunden sind, d.h. Korrespondenzkosten, Kosten für den Führerschein, Gebühren für die Überweisung des Geldes, usw.

 

18. Der Vermieter oder die von ihm beauftragten Personen oder Einrichtungen haben das Recht, die Nutzung und den Zustand des Fahrzeugs während der Anmietung des Fahrzeugs auf die Einhaltung des Vertrags zu überprüfen.

 

19. Der Vermieter haftet nicht für die im Fahrzeug transportierten oder zurückgelassenen Gegenstände oder für Schäden, die durch einen mechanischen Defekt des Fahrzeugs oder seiner Ausrüstung verursacht werden.

 

20. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch eine Panne des Fahrzeugs verursacht werden, die auf eine unsachgemäße Bedienung des Fahrzeugs zurückzuführen ist, einschließlich der Nichteinhaltung der Grundsätze von pt. III.10 der ATB, zweckwidriger Betrieb des Fahrzeugs, falsche Fahrtechnik des Fahrzeugs oder Nichtbeachtung der Grundsätze der Sicherheit im Straßenverkehr. Der Mieter haftet auch im Falle eines Verstoßes gegen Punkt 9 für die oben genannten Kosten.

 

IV. MIETENTGELT UND KAUTION

 

1. Das Mietentgelt für das Fahrzeug ist im Voraus durch Zahlung des Mieters (Überweisung, Lastschrift oder Kreditkarte) zu entrichten.

 

2. Bei Abschluss des Vertrages verlangt der Vermieter vom Mieter eine Kaution in Höhe von 5000,00 PLN

 

3. Als Sicherheit für die Motorradvermietung kann der Mieter im Falle der Zahlung des VIP-Pakets eine Ermäßigung der Kaution in Höhe von 1.000 PLN in Anspruch nehmen.

 

3.1 VIP-Paket*: Gebühr von 35 EUR oder 35 USD oder 35 GBP ** für jeden Tag der Motorradvermietung. Die im Rahmen des VIP-Pakets gezahlten Gebühren sind nicht erstattungsfähig. Im Falle des Kaufs des VIP-Pakets haftet der Mieter für Schäden bis zu einem Betrag von 1000 PLN, mit Ausnahme von Schäden am Motorrad, die in Punkt 2.1.1 beschrieben sind. VI. 2. Der Inhaber des VIP-Pakets ist an alle anderen Bestimmungen der AMB gebunden.

 

*Das VIP-Paket beinhaltet keine Adventure-Touren, Training und Coaching und ungeführte Touren - self guided tours.

 

**Die Währung hängt von der Rechnungswährung der Reise ab.

 

4. Die Kaution ist eine finanzielle Sicherheit für eventuelle Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter und dient dem Ausgleich von Schäden, die der Mieter an den Einrichtungen des Vermieters verursacht. Die Haftung des Mieters ist nicht auf die Höhe der geleisteten Kaution beschränkt. Der Vermieter kann vom Mieter eine Entschädigung für Schäden verlangen, die den Betrag der Kaution übersteigen. Die Wiedergutmachung des Schadens umfasst die Verluste, die der Vermieter erlitten hat, und die Vorteile, die er hätte erzielen können, wenn ihm der Schaden nicht entstanden wäre. Der Mieter hat zusammen mit dem Mietvertrag die Anlage 1 "Kreditkartenabrechnung des Mieters" auszufüllen.

 

5. Die Kaution kann gezahlt werden:

 

5.1. per Kreditkarte - zum Zeitpunkt der Lieferung des Motorrads

 

5.2. per Banküberweisung auf ein Konto - min. 7 Tage vor der Auslieferung des Motorrads

 

6. Alle Kosten im Zusammenhang mit der Zahlung der Kaution gehen zu Lasten des Mieters.

 

7. Wenn es keine Gründe gibt, die Kaution ganz oder teilweise einzubehalten, wird sie dem Mieter innerhalb von 7 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeugs auf das Bankkonto zurückerstattet, von dem sie auf das Konto des Vermieters eingezahlt wurde.

 

8. Sollte es notwendig sein, die Kaution ganz oder teilweise einzubehalten, so ist sie innerhalb von höchstens 30 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeugs zu begleichen.

 

9. Bei Schäden, die der Mieter an der Ausrüstung des Vermieters verursacht, werden die Reparaturkosten nach der Preisliste der BMW-Vertragswerkstätten - Dienstleistungen, Teile und Zubehör - berechnet. Der Mieter ist verpflichtet, die Dienste des Servicezentrums in Anspruch zu nehmen, das die schnellste Behebung des Schadens ermöglicht. Der Mieter hat das Recht, der schnellsten Reparatur nicht zuzustimmen; in diesem Fall ist er jedoch verpflichtet, den Schaden des Mieters zu decken und Dritte zu entschädigen, mit denen der Mieter Verträge über die Organisation von touristischen Veranstaltungen geschlossen hat.

 

V. RÜCKGABE DES FAHRZEUGS

 

1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug an dem im Vertrag angegebenen Ort und zu der dort angegebenen Zeit zurückzugeben, und zwar in dem technischen Zustand, in dem es sich bei der Übergabe an den Mieter befand, sauber und aufgetankt, mit der zur Verfügung gestellten Zusatzausrüstung, es sei denn, die Parteien haben im Vertrag etwas anderes vereinbart.

 

2. Bei einer Verlängerung der Mietzeit um mehr als eine Stunde wird der nächste Miettag nach der Preisliste des Vermieters berechnet.

 

3. Wenn der Mieter das Fahrzeug nicht bis 12 Stunden nach der im Vertrag angegebenen Zeit zurückgibt und sich nicht beim Vermieter meldet, wird der Vermieter die Strafverfolgungsbehörden über den Diebstahl des Fahrzeugs informieren und für jeden Verzugstag den 10-fachen Tagessatz in Rechnung stellen.

 

4. Falls der Mieter das Fahrzeug vor dem im Vertrag angegebenen Datum zurückgibt, hat er keinen Anspruch auf Erstattung der nicht genutzten Mietzeit. Auch ein höherer als der im Übergabeprotokoll angegebene Kraftstoffstand wird nicht erstattet.

 

5. Am Tag der Rückgabe des Fahrzeugs wird ein Übergabeprotokoll erstellt, in dem vom Mieter verursachte Schäden oder Mängel vermerkt werden.

 

6. Sollte es aus verschiedenen Gründen nicht möglich sein, das Übergabeprotokoll bei der Rückgabe des Fahrzeugs zu erstellen, insbesondere wenn das Fahrzeug verschmutzt ist oder in einem unbeleuchteten Bereich zurückgegeben wird, wird der Vermieter das Übergabeprotokoll so schnell wie möglich selbst erstellen (z.B. nach dem Waschen des Fahrzeugs). Es wird dann davon ausgegangen, dass der Zustand des Fahrzeugs dem vom Vermieter beschriebenen Zustand zum Zeitpunkt der unsachgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs entspricht

 

7. Der Vermieter führt eine detaillierte Sichtprüfung in einem autorisierten BMW Service Center durch, um versteckte Schäden zu überprüfen, die während der Nutzung des Fahrzeugs durch den Mieter/Fahrer aufgetreten sind (d.h. die bei der unter Punkt 6 beschriebenen Sichtprüfung nicht sichtbar waren). Ein Protokoll der detaillierten Sichtprüfung wird dem Mieter innerhalb von 30 Tagen nach Rückgabe des Motorrads per E-Mail zugestellt. Der Vermieter verpflichtet sich, alle Reparaturen gemäß pt. IV. Punkt 7.

 

VI. BESCHÄDIGUNG ODER VERLUST DES FAHRZEUGS

 

1. Der Vermieter vergewissert sich, dass sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Anmietung in einem einwandfreien technischen Zustand befindet, was der Mieter durch seine Unterschrift auf dem bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter eröffneten Übergabeprotokoll bestätigen muss.

 

2. Das Fahrzeug verfügt über eine Kasko-/Haftpflicht-/Unfallversicherung. Der Mieter/Fahrer haftet bis zu 100% des Wertes für Schäden:

 

2.1. die entstanden sind, während der Fahrer des Fahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stand,

 

2.2. die bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verursacht wurden,

 

2.3. die bei der Verletzung von Verkehrsvorschriften, der Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflicht- und Kaskoversicherung verursacht wurden

 

2.4. bei schuldhafter oder grob fahrlässiger Verursachung, Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren.

 

3. Der Mieter haftet auch für von ihm verursachte (auch grob fahrlässig verursachte) Schäden an Polstern, Kratzern oder Dellen an der Karosserie oder im Cockpit, Schäden an Reifen, Felgen und Scheiben zum Preis der Reparatur in einer Vertragswerkstatt.

 

4. Der Mieter haftet bei schuldhaftem Verhalten (einschließlich grober Fahrlässigkeit) in vollem Umfang, wenn das Fahrzeug mit einem während der Anmietung entstandenen Schaden zurückgegeben wird. Der Vermieter stellt dem Mieter die Kosten für die Ausfallzeit des Fahrzeugs in Rechnung (Tagessatz multipliziert mit der Anzahl der Tage, die für die Reparatur des Fahrzeugs benötigt werden, oder dem Wert der Entschädigung für Schäden Dritter im Rahmen der abgeschlossenen Verträge für touristische Veranstaltungen),

 

5. Im Falle eines Zusammenstoßes oder eines Unfalls ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu informieren, die Polizei zum Unfallort zu rufen und die Daten des Verursachers und dessen Haftpflichtversicherung einzuholen. Um den Mieter von der Verantwortung für den Vorfall zu befreien, muss die Polizei das Verschulden des Täters bestätigen.

 

6. Im Falle eines Verkehrsunfalls ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug zu sichern und weitere Schäden zu verhindern.

 

7. Informiert der Mieter den Vermieter nicht innerhalb von 12 Stunden nach dem Vorfall über den Vorfall (einschließlich der Beschädigung des Fahrzeugs als Folge des Zusammenstoßes), so haftet der Mieter in vollem Umfang für Kosten, Verluste und Schäden an Dritten, die aus einer schuldhaften/fahrlässigen Unterlassung dieser Information resultieren.

 

8. Im Falle eines Diebstahls des Fahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich, d.h. innerhalb von 1 Stunde nach Feststellung dieses Ereignisses, davon in Kenntnis zu setzen und dem Vermieter unverzüglich (bis zu 24 Stunden) die Schlüssel und Dokumente des Fahrzeugs zurückzugeben. Andernfalls wird der Mieter mit einem Betrag belastet, der dem Marktwert des gemieteten Fahrzeugs entspricht.

 

9. Im Falle eines vom Mieter verschuldeten Verlustes / Diebstahls des Fahrzeugs (einschließlich grober Fahrlässigkeit) wird ihm ein Betrag in Höhe des Marktwertes des Fahrzeugs in Rechnung gestellt.

 

10. Reguläre Mietkosten, zusätzliche Kosten sind in der Preisliste des Vermieters und in den Preislisten der autorisierten BMW Servicestellen festgelegt.

 

VII. BARGELDSLOSER ZAHLUNGSVERKEHR FÜR OPFER VON UNFÄLLEN UND ZUSAMMENSTÖSSEN IM STRASSENVERKEHR

 

1. Der Vermieter erklärt sich nicht bereit, ihm die Verantwortung für die bargeldlose Behebung des Schadens abzutreten.

 

2. Für die Anwendung des bargeldlosen Reparaturverfahrens ist eine gesonderte Vereinbarung erforderlich.

 

VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

1. In Angelegenheiten, die in diesen AMB nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

 

2. Der Vertrag wurde in zwei Ausfertigungen erstellt, eine für jede Partei.

 

* gilt nicht für die Miete für die Teilnahme an Schulungen, die vom Vermieter organisiert werden, oder wenn die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart haben.

 

Diese Mietbedingungen sind ab dem 10.01.2023 gültig.