Allgemeine Teilnahmebedingungen (ATB)

ALLGEMEINE TEILNAHMEBEDINGUNGEN FÜR MOTORRADVERANSTALTUNGEN (ATB)

 

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

1. ADV Sp. z o.o. mit Sitz in Katowice (40-611 Katowice), Fabryczna 15, Steuernummer 9542774145; Statistiknummer REGON 360916622, eingetragen im Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters unter der Nr. 0000663669, nachfolgend "Veranstalter" genannt, bezweckt die Förderung des Motorradtourismus, die Ausgestaltung der Grundsätze des kulturellen und sicheren Motorradfahrens.

 

2. Diese Teilnahmebedingungen, die auf der Grundlage von Artikel 384 § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Gesetzes vom 24. November 2017 über touristische Veranstaltungen und damit zusammenhängende touristische Dienstleistungen (Gesetzblatt 2017.2361 vom 2017.12.18), im Folgenden als "Gesetz" bezeichnet, erlassen werden, bestimmen die Rechte und Pflichten des Veranstalters und der Teilnehmer der Reise;

 

3. Die Bedingungen für die Teilnahme an der touristischen Veranstaltung, im Folgenden "Veranstaltung" genannt, ergeben sich jeweils aus den ATB und, sofern für die Veranstaltung vorgesehen, aus weiteren Dokumenten. Der Teilnehmer erklärt, dass er sich mit dem Inhalt dieser Dokumente, die für die ausgewählte Veranstaltung gelten, vertraut gemacht hat und sie vorbehaltlos akzeptiert.

 

4. Die Akzeptanz dieser ATB ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Veranstaltung.

 

5. Der Veranstalter erklärt, dass er ein Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes ist und die Voraussetzungen für die Ausübung der Geschäftstätigkeit im Bereich der Organisation von touristischen Veranstaltungen erfüllt, insbesondere:

 

a) in das Register der Reiseveranstalter und Reisevermittler des Marschalls der Woiwodschaft Schlesien unter der Nummer 1214 eingetragen ist, wobei diese Eintragung gemäß Artikel 72 Absatz 1 des Gesetzes von Rechts wegen zu einer Eintragung in das Register der Reiseveranstalter und Unternehmer, die den Erwerb von verbundenen touristischen Dienstleistungen erleichtern, gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes geworden ist,

 

b) verfügt über eine Reiseversicherungsgarantie der WIENER Versicherungsgesellschaft S.A. Nr. COR253186 mit einer Gültigkeitsdauer vom 1.03.2022r bis zum 28.02.2023r , deren Garantiesumme 270.000,00 PLN beträgt und den Teilnehmern im Falle ihrer Zahlungsunfähigkeit garantiert:

 

- Zahlung des Betrags, der zur Deckung der Kosten für die Fortsetzung der Veranstaltung oder der Kosten für die Rückreise erforderlich ist, insbesondere der Kosten für die Beförderung und die Unterbringung, einschließlich der angemessenen Kosten, die den Reisenden entstehen, wenn der Veranstalter oder der Reiseveranstalter, der den Erwerb der entsprechenden Reiseleistungen vermittelt, die Fortsetzung der Veranstaltung oder die Rückreise nicht gewährleistet, obwohl er dazu verpflichtet ist,

 

- die Erstattung von Zahlungen, die für eine Veranstaltung oder eine dem Veranstalter erbrachte Leistung zur Erleichterung des Erwerbs damit verbundener Reiseleistungen geleistet wurden, wenn die Veranstaltung oder eine dem Veranstalter zur Erleichterung des Erwerbs damit verbundener Reiseleistungen erbrachte Leistung aus Gründen, die dem Veranstalter oder dem Veranstalter zur Erleichterung des Erwerbs damit verbundener Reiseleistungen oder den in ihrem Namen handelnden Personen zuzuschreiben sind, nicht stattgefunden hat oder nicht stattfinden wird,

 

- eine Erstattung des Teils der Zahlungen, die als Entgelt für die Veranstaltung geleistet wurden, der dem Teil der Veranstaltung oder der Leistung entspricht, die an den Unternehmer gezahlt wurde, der den Erwerb von verbundenen Reiseleistungen vermittelt, der dem Teil der Leistung entspricht, der aus Gründen, die dem Veranstalter oder dem Unternehmer, der den Erwerb von verbundenen Reiseleistungen vermittelt, oder den in ihrem Namen handelnden Personen zuzurechnen sind, nicht erbracht wurde oder nicht erbracht wird;

 

Falls der Teilnehmer die oben genannte Versicherung in Anspruch nehmen muss, erteilt der Marschall der Woiwodschaft Schlesien - Büro des Marschalls der Woiwodschaft Schlesien, ul. Ligonia 46, 40-037 Kattowitz, WIENER TU S.A. oder die nächstgelegene konsularische Vertretung der Republik Polen ausführliche Auskünfte; er zahlt rechtzeitig die Prämien für die Verträge über die Teilnahme an einer touristischen Veranstaltung in der Höhe des fälligen Betrags an den Touristik-Garantiefonds und verpflichtet sich, die Prämien weiterhin gemäß den im Gesetz festgelegten Regeln zu zahlen. Die Höhe des Beitrags wird im Vertrag über die Teilnahme an der touristischen Veranstaltung angegeben. Der fällige Beitrag wird für einen Zeitraum von einem Monat berechnet und zusammen mit der im Gesetz vorgeschriebenen Erklärung bis zum 21. des Monats, der auf den betreffenden Zeitraum folgt, an den Garantiefonds für Versicherungen weitergeleitet.

 

6. Die folgenden in den ATB verwendeten Begriffe bedeuten:

 

1) Reisender - jeder, der einen Vertrag über die Teilnahme an einer touristischen Veranstaltung abschließen möchte oder aufgrund eines im Geltungsbereich des Gesetzes abgeschlossenen Vertrages zu einer Reise berechtigt ist;

 

2) Teilnehmer einer Veranstaltung - ein Reisender, der sich auf der Grundlage eines Anmeldeformulars zur Teilnahme an einer von ADV Ltd. organisierten Veranstaltung angemeldet hat.

 

3) Website - eine Informationsquelle, die über einen Webbrowser unter www.advpoland.pl aufgerufen werden kann;

 

4) Höhere Gewalt - ein äußeres Ereignis, das nicht vorhersehbar ist und auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindert werden kann. Als höhere Gewalt gelten insbesondere katastrophale Naturereignisse, Akte der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt sowie Streiks, Unruhen und Kriegshandlungen auf dem Gebiet der Republik Polen und dem Land, auf dessen Gebiet die Motorradveranstaltung stattfindet;

 

5) Reiseplan - eine Sammlung von detaillierten Informationen über eine ausgewählte Motorradveranstaltung mit einer detaillierten Aufschlüsselung der folgenden Programminhalte der Veranstaltung, die den Teilnehmern per E-Mail an die im Anmeldeformular angegebene E-Mail-Adresse übermittelt wird.

 

6) Ausrüstung des Veranstalters - ein Motorrad, das vom Veranstalter auf der Grundlage eines gesonderten Vertrags zur Verfügung gestellt wird, sowie ein Motorrad, das auf der Grundlage eines gesonderten Mietvertrags zwischen dem Teilnehmer und einem vom Veranstalter angegebenen Dritten zur Verfügung gestellt wird (betrifft Veranstaltungen in den USA);

 

7) Eigene Ausrüstung - ein Motorrad, das kein vom Veranstalter zur Verfügung gestelltes Motorrad ist.

 

8) Mietvertrag - ein zusammen mit den Allgemeinen Mietbedingungen (AMB) zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer geschlossener Vertrag, der die Nutzung der Ausrüstung des Veranstalters während der Motorradveranstaltung zum Gegenstand hat und einen integralen Bestandteil der ATB darstellt;

 

9) Transportvertrag - ein Vertrag, der den Transport der eigenen Ausrüstung des Teilnehmers zum und vom Ort des Beginns und der Beendigung der Veranstaltung zum Gegenstand hat und einen integralen Bestandteil der ATB bildet;

 

10) Veranstaltung - eine Form des Zusammentreffens von Teilnehmern, mit einmaligem Charakter, gefüllt mit Programminhalten im Bereich des Sports, der Erholung, des Tourismus, sowie der kulturellen Unterhaltung.

 

11) Tour/Reise - der Teil der Veranstaltung, der an dem Tag beginnt, an dem sich der Reiseleiter mit den anwesenden Teilnehmern auf die geplante Route begibt;

 

12) Anmeldeformular - ein Dokument, anhand dessen Personen, die an der Teilnahme an einer Veranstaltung interessiert sind, die gewünschte Veranstaltung auswählen, die auf der Website www.advpoland.pl beschrieben ist.

 

13) Ausgleichspunkt - ein Ort, an dem die Teilnehmer der Reise mit dem Leiter zusammenkommen, der bei der täglichen Einweisung und im Reiseplan angegeben ist, um die Teilnehmer der Reise an einem aus logistischen und sicherheitstechnischen Gründen festgelegten Ort zu versammeln.

 

14) Allgemeine Abfertigung - Informationsveranstaltung, die vom Reiseleiter am Tag und am Ort des Beginns der Veranstaltung, wie in der Reiseroute angegeben, organisiert wird und bei der den Teilnehmern organisatorische Informationen über die Reise, die geplante Route und die Sicherheit der Teilnehmer mitgeteilt werden.

 

15) Tägliche Abfertigung - ein Informationstreffen, das von der Leitung der Reise an jedem Tag der Reise an dem im Reiseplan angegebenen Ort und zu der angegebenen Zeit organisiert wird und bei dem die Teilnehmer organisatorische Informationen über die an einem bestimmten Tag zu bewältigende Strecke und touristische Informationen über die besuchte Region erhalten.

 

16) Reiseleiter - ein Vertreter des Veranstalters, der am Ort der Veranstaltung und während der Reise anwesend und befugt ist, Entscheidungen im Namen des Veranstalters zu treffen.

 

17) Servicefahrzeug - ein vom Veranstalter zur Verfügung gestelltes Fahrzeug, das einer im Reiseplan genau festgelegten Route folgt.

 

II. PFLICHTEN UND VERANTWORTLICHKEITEN DES VERANSTALTERS

 

1. Der Veranstalter haftet für die Erbringung der im Vertrag über die Teilnahme an der touristischen Veranstaltung enthaltenen touristischen Leistungen, unabhängig davon, ob diese Leistungen vom Veranstalter oder von anderen Anbietern touristischer Leistungen zu erbringen sind. Im Zusammenhang mit der Organisation der Veranstaltung haftet der Veranstalter nicht für:

 

1.1) die dauernde oder vorübergehende Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung oder deren Verkürzung sowie für die Nichtdurchführung oder nicht ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder deren Verkürzung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, die der Veranstalter nach den allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht zu vertreten hat;

 

1.2) Unmöglichkeit der Teilnahme des Teilnehmers an der Veranstaltung aus Gründen, die Dritten zuzurechnen sind und die der Veranstalter nach den allgemein geltenden Gesetzen nicht zu vertreten hat, insbesondere auch durch Ausfall oder Verspätung von Beförderungsmitteln zum Startpunkt der Veranstaltung;

 

1.3) Unfähigkeit des Teilnehmers, an der Veranstaltung teilzunehmen, aus Gründen, die der Teilnehmer zu vertreten hat, insbesondere wegen Trunkenheit, Beschädigung des Motorrads, Gesundheitszustand, der es dem Teilnehmer nicht erlaubt, das Motorrad in der im Reiseplan vorgesehenen Zeit zu fahren, unzureichende Fitness, Fähigkeiten und technische Vorbereitung auf die Tour;

 

1.4) die Folgen eines Verstoßes des Teilnehmers gegen die Bestimmungen der ATB;

 

1.5) Änderungen der Route aus Gründen, die in den ATB festgelegt sind;

 

1.6) Personen- oder Sachschäden, die der Teilnehmer erleidet, insbesondere Krankheit, Tod, Diebstahl;

 

1.7) den Verlust von Leistungen für den Teilnehmer.

 

2. Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Veranstalter unverzüglich, soweit dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Verlauf der Veranstaltung möglich ist, über Verstöße zu unterrichten.

 

3. Wird eine der touristischen Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht, so hat der Veranstalter den Mangel zu beseitigen, es sei denn, dass dies unmöglich ist oder mit Kosten verbunden ist, die im Verhältnis zum Umfang des Mangels und zum Wert der betroffenen touristischen Leistungen unverhältnismäßig hoch sind. Wird die Nichtübereinstimmung nicht behoben, so gelten die Bestimmungen von Artikel 50 des Gesetzes entsprechend.

 

4. Beseitigt der Veranstalter den Mangel nicht innerhalb einer vom Teilnehmer gesetzten angemessenen Frist, so kann der Teilnehmer den Mangel selbst beseitigen und die Erstattung der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Teilnehmer ist nicht verpflichtet, eine Frist zu setzen, wenn der Veranstalter die Beseitigung des Mangels verweigert oder wenn die Umstände darauf hindeuten, dass der Mangel unverzüglich beseitigt werden sollte.

 

5. Der Veranstalter, der die im Vertrag über die Teilnahme an der touristischen Veranstaltung vorgesehenen Leistungen, die wesentlicher Bestandteil der touristischen Veranstaltung sind, während der Dauer der jeweiligen touristischen Veranstaltung nicht erbringt, hat, ohne dem Reisenden zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen, im Rahmen der touristischen Veranstaltung angemessene Ersatzleistungen zu erbringen, auch wenn die im Vertrag über die Teilnahme an der touristischen Veranstaltung vereinbarte Rückbeförderung des Reisenden zum Ausgangsort nicht gewährleistet ist.

 

6. Ist die Qualität der Ersatzleistung geringer als die im Veranstaltungsprogramm angegebene Qualität der Leistung, so hat der Veranstalter dem Reisenden eine angemessene Minderung des Veranstaltungspreises zu gewähren.

 

7. Der Teilnehmer kann die vorgeschlagenen Ersatzleistungen nur dann ablehnen, wenn sie nicht mit den im Reisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder wenn die gewährte Preisminderung unangemessen ist.

 

8. Beeinträchtigt der Mangel die Durchführung der Veranstaltung erheblich und gelingt es dem Veranstalter nicht, den Mangel innerhalb einer vom Teilnehmer gesetzten angemessenen Frist zu beheben, so hat der Teilnehmer das Recht, den Teilnahmevertrag ohne Zahlung einer Kündigungsgebühr zu kündigen.

 

9. Ist das Angebot von Ersatzleistungen nicht möglich oder lehnt der Teilnehmer diese nach Absatz 7 ab, so hat der Teilnehmer Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz bzw. Abhilfe, ohne dass es einer Kündigung des Teilnahmevertrages bedarf.

 

10. Der Veranstalter übernimmt keine medizinische Versorgung während der Veranstaltung, sondern nur die in § 2 genannten Versicherungen. VIII.2 der ATB.

 

III. PFLICHTEN UND VERANTWORTLICHKEITEN DES TEILNEHMERS

 

1. Der Teilnehmer ist verpflichtet:

 

1.1) an der Veranstaltung in einer Weise teilzunehmen, die mit den allgemein anerkannten Gesetzen und Gepflogenheiten des Landes, in dem die Veranstaltung stattfindet, in Einklang steht und die Rechte Dritter nicht zu verletzen;

 

1.2) sich an die in den ATB der Reise und im Zeitplan der Veranstaltung festgelegten Regeln zu halten und dabei insbesondere die dort angegebenen Orte und Zeiten zu beachten;

 

1.3) die in dem Land, in dem sich der Teilnehmer aufhält, geltenden Verkehrsvorschriften zu beachten;

 

1.4) sich vor der Buchung der Veranstaltung mit der Reiseroute vertraut zu machen, insbesondere mit den in der Reiseroute angegebenen Tagesetappen; die Reiseroute kann durch sehr schwierige Gebiete mit extremen Wetterbedingungen verlaufen, d.h. sehr hohe und sehr niedrige Lufttemperaturen, starker Regen, Schneefall, starker Wind; der Veranstalter weist darauf hin und der Teilnehmer akzeptiert, dass eine realistische Einschätzung der eigenen Fähigkeiten und der eigenen Fitness durch den Teilnehmer persönlich die Grundvoraussetzung für die effiziente Organisation der Gruppenveranstaltung und die Sicherheit der Teilnehmer während der Reise ist;

 

1.5) sich mit der Reiseroute und dem Verlauf der Tour vertraut zu machen und sich an diese zu halten;

 

1.6) sich auf Verlangen des Reiseleiters einem Alkoholtest mit einem Atemalkoholmessgerät zu unterziehen; während der Reise ist es den Teilnehmern strengstens untersagt, Alkohol zu konsumieren. 2.

 

2. Die Leitung der Reise hat das Recht, den Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen, wenn sich herausstellt, dass der Teilnehmer gegen die Bestimmungen und einschlägigen Empfehlungen der ATB verstößt, insbesondere im Falle von

 

2.1) der Teilnehmer sich während der im Reiseplan vorgesehenen Zeit für die Fahrt mit dem Motorrad in einem Zustand der Trunkenheit befindet;

 

2.2) die mangelnden Fähigkeiten des Teilnehmers, seine körperlichen Voraussetzungen und die technische Vorbereitung von Personen und Ausrüstung zur Teilnahme an der Reise;

 

2.3) gefährliches Verhalten im Straßenverkehr, das das Leben oder die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet,

 

2.4) der Gesundheitszustand des Teilnehmers es nicht zulässt, an der Reise teilzunehmen oder sie fortzusetzen.

 

3. Im Falle des Ausschlusses von der Tour leistet der Veranstalter keine Unterstützung bei der Beförderung von Personen, Gegenständen und Ausrüstungsgegenständen zum nächsten Punkt der Tour gemäß der Reiseroute und zum Ort des Beginns oder der Beendigung der Veranstaltung;

 

4. Wird ein Teilnehmer aus anderen Gründen als Alkoholeinfluss ausgeschlossen, so hilft der Veranstalter, soweit möglich, bei der Beförderung seiner Person, seines Eigentums und seiner Ausrüstung zum nächsten Punkt der Reise gemäß der Reiseroute bzw. zum Start- oder Zielpunkt der Veranstaltung.

 

5. Jeder Teilnehmer muss im Besitz eines gültigen (mindestens 6 Monate ab dem Datum der Rückkehr nach Polen) Reisepasses (mit Fotokopie), eines entsprechenden Visums für die gemäß der Reiseroute besuchten Länder und eines in den Ländern gemäß der Reiseroute erforderlichen ärztlichen Attests sein. Personen, die einen vorläufigen Reisepass oder einen Diplomatenpass besitzen, empfiehlt der Veranstalter, sich vor der Buchung mit einer diplomatischen Vertretung des Ziellandes in Verbindung zu setzen, da es möglicherweise formale Einschränkungen in Bezug auf einen solchen Pass gibt;

 

6. Jeder Fahrer ist verpflichtet:

 

6.1) im Besitz eines gültigen Führerscheins (mit Fotokopie) einer für das von ihm geführte Fahrzeug geeigneten Klasse sein. Wenn der Teilnehmer keinen englischen Führerschein besitzt, muss er im Besitz eines internationalen* Führerscheins sein;

 

6.2) Sie müssen mindestens 21 Jahre alt sein;

 

6.3) sich einer vom Reiseleiter durchgeführten Überprüfung der Fahrkünste auf dem Motorrad unterziehen.

 

IV. DAUER DER VERANSTALTUNG

 

1. Das Datum des Beginns und das Datum der Beendigung der Veranstaltung ist das Datum, das im Reiseangebot auf der Website des Veranstalters, im Informationsformular gemäß Punkt XII 1 und 2 der ATB und im Reiseplan angegeben ist. 

 

2. Der Ort des Beginns und der Ort des Endes der Veranstaltung ist der Ort, der im Reiseangebot auf der Website des Veranstalters, im Informationsformular gemäß Punkt XII 1 und 2 der ATB und im Reiseplan angegeben ist.

 

V. TRANSPORT

 

1. Der Veranstalter übernimmt keinen Personentransport zum und vom Start- und Zielort der Veranstaltung.

 

2. Der Veranstalter sorgt für den Transfer des Teilnehmers vom Flughafen oder Transferzentrum mit einem anderen Transportmittel als einem Flugzeug zum Startpunkt der Veranstaltung und vom Endpunkt der Veranstaltung zum Flughafen oder Transferzentrum. Voraussetzung für die Erbringung des Transfers ist, dass der Teilnehmer dem Veranstalter Zeit und Ort der Landung des Flugzeugs vor Beginn der Veranstaltung und des Starts nach Ende der Veranstaltung spätestens 7 Tage nach der Bestätigung der Durchführung der Veranstaltung durch den Veranstalter per E-Mail an die unter Punkt I angegebene E-Mail-Adresse mitteilt und eine Rückmeldung über den Erhalt der Informationen erhält.

 

3. Der Veranstalter haftet nicht für die Unmöglichkeit der Durchführung eines Transfers vom Flughafen oder Transferzentrum zum Ort des Veranstaltungsbeginns und vom Ort der Beendigung der Veranstaltung zum Flughafen oder Transferzentrum aufgrund nicht rechtzeitiger Unterrichtung des Veranstalters gemäß Ziffer V.2 der ATB.

 

4. Auf Wunsch des Reiseteilnehmers kann der Veranstalter bei der Suche und Auswahl der Transportmittel zum und vom Ort des Beginns und der Beendigung der Veranstaltung behilflich sein, insbesondere kann der Veranstalter das Transportmittel, die Verbindung, das empfohlene Reisebüro oder Transportunternehmen angeben. Gleichzeitig vermittelt der Veranstalter nicht den Vertrag mit dem Beförderer und ist nicht für den Preis der vom Beförderer erworbenen Dienstleistung verantwortlich.

 

VI. AUSRÜSTUNG DES VERANSTALTERS

 

1. Der Veranstalter stellt die Ausrüstung des Veranstalters zu den im Mietvertrag und in den AMB genannten Bedingungen zur Verfügung.

 

2. Die Überlassung der Ausrüstung des Veranstalters an die Teilnehmer und die Übergabe der Ausrüstung des Veranstalters an den Veranstalter erfolgt zu den im Motorradmietvertrag festgelegten Bedingungen und findet an dem in Ziffer IV 1 und 2 der ATB genannten Datum und Ort zu der im Reiseplan angegebenen Uhrzeit statt und kann nicht durch die individuelle An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Beginns und der Beendigung der Veranstaltung verändert werden;

 

3. der Veranstalter bietet die Möglichkeit, die Ausrüstung des Veranstalters mit einer BMW Soft - Bag mit einem Fassungsvermögen von 32 Litern und Navigationsgeräten mit einer programmierten Reiseroute einschließlich der in der Reiseroute angegebenen Punkte, insbesondere Hotels, Parkplätze, Ausrichtungspunkte, auszustatten. (zusätzliche Gebühren können anfallen)

 

4. Die Verantwortung des Teilnehmers für die vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Ausrüstung sowie Fragen im Zusammenhang mit Motorradpannen, der Bereitstellung von Ersatzmotorrädern und den daraus resultierenden Abrechnungen sind im Motorradmietvertrag und in den AMBs geregelt.

 

5. Während der Tour sorgt der Veranstalter für die tägliche technische Kontrolle und laufende Wartung der dem Teilnehmer zur Verfügung gestellten Ausrüstung des Veranstalters.

 

6. Der Veranstalter stellt den Teilnehmern, die die Ausrüstung des Veranstalters nutzen, die für den Grenzübertritt in den einzelnen Ländern erforderlichen Dokumente für das Motorrad zur Verfügung, insbesondere Zollerklärungen, Übersetzungen, notarielle Genehmigungen, die in dem Land, in dem die Veranstaltung stattfindet, erforderlich sind.

 

VII. EIGENE AUSRÜSTUNG

 

1. Eigene Ausrüstung ist zur Teilnahme an der Tour zugelassen, wenn sie sich in einem guten technischen Zustand befindet und über Navigationsgeräte verfügt. Der technische Zustand der Ausrüstung wird vom Reiseleiter am Startpunkt der Veranstaltung überprüft. 

 

2. Der Veranstalter empfiehlt, vor der Übergabe des eigenen Geräts zur Beförderung eine Servicekontrolle bei einem Vertragshändler der betreffenden Marke durchführen zu lassen;

 

3. Die eigene Ausrüstung des Teilnehmers muss obligatorisch mit einem Satz nicht genormter Schraubenschlüssel, einem Reparatursatz mit Kartuschen, Schläuchen, einer Grundausrüstung für den Selbstaustausch von Reifen, Verbrauchsmaterialien einschließlich Öl und Kettenschmiermittel ausgestattet sein.

 

4. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Teilnahme an der Reise mit einem Motorrad zu verweigern, das nicht den technischen Anforderungen entspricht, um die im Reiseplan angegebene Strecke zurückzulegen.

 

5. Der Veranstalter kann den Transport der eigenen Ausrüstung zu den in einem gesonderten Transportvertrag festgelegten Bedingungen übernehmen.

 

6. Der Veranstalter stellt keine eigene Ausrüstung mit Navigationsgeräten und Ersatzteilen wie Öl, Stopfen, Schläuche, Reifen zur Verfügung.

 

7. Der Veranstalter stellt den Teilnehmern am Tag und Ort des Beginns der Veranstaltung einen so genannten Track zur Verfügung, der die im Streckenverlauf angegebenen Punkte, insbesondere Hotels, Parkplätze, Ausrichtungspunkte, enthält, die der Teilnehmer selbst in sein Navigationsgerät einzugeben hat und die damit verbundenen Kosten zu tragen hat.

 

VIII. SICHERHEIT DER TEILNEHMER

 

1. Der Veranstalter bietet den Teilnehmern während der Veranstaltung einen Versicherungsschutz.

 

2. Der Versicherungsvertrag wird mit der WIENER Versicherungsunternehmen S.A. im Rahmen von Heilkosten bis zu einer Höhe von 30.000 EUR weltweit, 20.000 EUR Europa und Unfällen bis zu einer Höhe von 15.000 PLN für jeden Teilnehmer der Veranstaltung abgeschlossen.

 

3. Der Teilnehmer ist berechtigt und verpflichtet, sich vor Beginn der Veranstaltung mit den einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen vertraut zu machen.

 

4. Der Veranstalter bietet keinen Versicherungsschutz über die Dauer der Veranstaltung hinaus, insbesondere bietet der Veranstalter keinen Versicherungsschutz für die Dauer der An- und Abreise sowie des Transfers zum und vom Start- und Zielort der Veranstaltung.

 

5. der Veranstalter keinen Versicherungsschutz für den Rücktritt des Teilnehmers von der Veranstaltung bietet. Der Veranstalter empfiehlt den Teilnehmern, auf eigene Faust eine zusätzliche Versicherung abzuschließen, die insbesondere den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck und die Erstattung von Gebühren bei Unterbrechung der Veranstaltung aus den in den ATB genannten Gründen sowie bei Stornierung der Veranstaltungsbuchung beim Veranstalter abdeckt.

 

6. Der Teilnehmer sollte bei der Auswahl der Versicherung die erforderliche Sorgfalt walten lassen und insbesondere einen Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft abschließen, die eine Stornoversicherung anbietet.

 

7. Der Teilnehmer nimmt auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung an der touristischen Veranstaltung teil. Der Teilnehmer akzeptiert das Risiko des Motorradfahrens mit der Möglichkeit der Verletzung oder sogar des Todes.

 

8. Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Veranstalter (vor der Abreise) über bestehende Herz-Kreislauf-Erkrankungen, psychische Erkrankungen, Mobilitätseinschränkungen, eingenommene Medikamente usw. zu informieren, die seine Gesundheit während der Veranstaltung beeinträchtigen können.

 

9. Für den Fall, dass der Teilnehmer keine Angaben über seinen aktuellen Gesundheitszustand, die von ihm eingenommenen Medikamente und andere Einschränkungen, die seine Teilnahme an der touristischen Veranstaltung behindern könnten, macht, behält sich der Veranstalter das Recht vor, dem Teilnehmer die Teilnahme an der touristischen Veranstaltung zu verweigern bzw. die Erfüllung des Vertrages zu unterbrechen, wenn der Veranstalter der Ansicht ist, dass dies sein Leben, seine Gesundheit oder die Erfüllung der mit anderen Teilnehmern der Veranstaltung geschlossenen Verträge gefährdet. Alle Kosten, die sich aus dieser Situation ergeben, gehen zu Lasten des Teilnehmers, der für diesen Umstand verantwortlich ist.

 

10. Auf Wunsch des Teilnehmers kann der Veranstalter bei der Suche und Auswahl einer Versicherungsagentur behilflich sein.

 

11. Der Teilnehmer ist verpflichtet, während der Tour zugelassene Schutzkleidung zu tragen. Der Veranstalter empfiehlt, dass alle Teilnehmer mit einer Ausrüstung ausgestattet sind:

 

- einen Motorrad-Vollvisierhelm (der das Gesicht bedeckt und den Kiefer schützt), der den ECE/FIM-Normen entspricht (Homologation). Der Helm muss während der Fahrt mit dem Motorrad immer aufgesetzt sein. Bei Helmen mit Kinnbügel muss der Kinnbügel beim Motorradfahren heruntergelassen werden.

 

- einen Motorradanzug in gutem Zustand (ein- oder zweiteilig) aus strapazierfähigem Material und mit einer Reihe von Protektoren (Knie, Ellbogen, Schultern usw.). Für den Komfort des Fahrers sollte er mit einer thermoaktiven Polsterung ausgestattet und für alle Temperaturen und Wetterbedingungen geeignet sein.

 

- zusätzliche Rückenschutzmaßnahmen und Brustprotektoren

 

- Motorradstiefel zum Schutz des Knöchels.

 

- Motorradhandschuhe zum Schutz von Handgelenken, Fingerknöcheln und Fingern

 

- Regenanzug (ein- oder zweiteilig) 

 

12. Darüber hinaus empfiehlt der Veranstalter, dass die Teilnehmer über folgende Ausrüstung verfügen:

 

- einen Erste-Hilfe-Kasten mit Erkältungsmedikamenten, Schmerzmitteln, Augentropfen, Medikamenten gegen Magenbeschwerden, Verbandsmaterial, elastischen Binden, Einweghandschuhen

 

- Mobiltelefon (+ Ladegerät) mit einer SOS-Nummer, um einen Verwandten in Polen zu erreichen, und die Notrufnummer der Botschaft des Landes, in dem die Tour stattfindet. Es ist ratsam, dass das Telefon des Teilnehmers die Bestimmung des Standorts und der GPS-Koordinaten ermöglicht. 

 

13. Die Analyse der Ausrüstung der Teilnehmer findet während der Abfertigung statt. Der Veranstalter hat das Recht, vom Teilnehmer die Vervollständigung seiner Ausrüstung und die Anpassung seiner Ausrüstung an die geltenden Sicherheitsvorschriften zu verlangen, wenn die Ausrüstung des Teilnehmers nicht den Bestimmungen von Kapitel VIII, Punkte entspricht. 11 und 12 der ATB.

 

11. Die Abreise in ein Gebiet der Welt mit einem anderen Klima oder einem niedrigen Standard der sanitären und hygienischen Bedingungen erfordert die Anwendung einer vorgewählten Prophylaxe.

 

IX. REISEROUTE 

 

1. Die Reiseroute ist in dem in Punkt XII 1 und 2 der ATB genannten Informationsformular und im Reiseplan beschrieben. Der Veranstalter stellt die Reiseroute auch in vereinfachter Form auf der Website ADVPOLAND.PL zur Verfügung. 

 

2. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die geplante Reiseroute jederzeit ohne Angabe von Gründen zu ändern, u.a. wegen höherer Gewalt, ungeeigneter Witterungsbedingungen, schlechter Kondition der Teilnehmer.

 

3. Die Teilnehmer einer Reise werden von einem Reiseleiter geführt.

 

4. Der Reiseleiter hat das Recht, die Nüchternheit der Reiseteilnehmer mit einem Alkoholtestgerät zu überprüfen. 

 

5. Auf der Reiseroute bewegen sich die Teilnehmer in einer kompakten Gruppe in Teams und Subteams von 3-4 Personen. Die Teilnehmer dürfen die Route der Reise nicht allein zurücklegen. 

 

6. Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Reiseleiter über etwaige Probleme auf der Reise zu informieren, insbesondere über Schwierigkeiten bei der Bewältigung eines bestimmten Reiseabschnitts.

 

7. Der Reiseleiter hat das Recht, insbesondere aus organisatorischen, navigatorischen oder sonstigen Gründen, die Bewegung der Teilnehmer entlang der Route in einer Gruppe anzuordnen.

 

 

8. Die Teilnehmer sind verpflichtet, in einer einzigen Kolonne (Schachbrettmuster) in der vom Reiseleiter angegebenen Reihenfolge zu fahren, ohne die Möglichkeit, ungerechtfertigt zu überholen. Vor jedem Überholvorgang muss dem vorausfahrenden Teilnehmer ein akustisches Signal gegeben werden. 

 

9. Jeder Teilnehmer muss sich dann mit einem zeitlichen Abstand von mindestens 4 Sekunden oder einem Abstand von mindestens 25 Metern getrennt in den Verkehr einreihen;

 

10. Wenn der vorausfahrende Teilnehmer auf die rechte Seite der Fahrbahn fährt, ist es strengstens verboten, ihn zu überholen, bis er sicher ist, dass er kein Wendemanöver durchführt.

 

11. Das Servicefahrzeug muss in die Öffnungs- oder Schließstellung der Säule fahren.

 

12. Ein Teilnehmer darf die vorgesehene Route der Reise nur dann ändern und die anderen Teilnehmer der Reise verlassen, wenn er die mündliche Erlaubnis des Leiters erhalten hat. Der Reiseleiter kann die Erlaubnis verweigern, die Route zu ändern und die Teilnehmer der Reise zu verlassen, insbesondere wenn dadurch die effiziente Organisation der Reise beeinträchtigt wird.

 

13. Die Teilnehmer sind verpflichtet, sich zu dem bei der täglichen Besprechung festgelegten Zeitpunkt und Ort an den Ausgleichsstellen einzufinden. Das Nichterscheinen eines Teilnehmers am Kompensationspunkt zur genannten Zeit und am genannten Ort blockiert nicht die Fortsetzung der Reise, und der Veranstalter ist nicht verpflichtet, auf das Eintreffen eines Teilnehmers am Kompensationspunkt nach der bei der Einweisung angegebenen Zeit zu warten. 

 

14. Die Teilnehmer bewegen sich auf der Reiseroute in Übereinstimmung mit den geltenden Verkehrsvorschriften des Landes, in dem sie sich befinden.

 

X. ÜBERWACHUNG DER REISEROUTE

 

1. Während der Tour stellt der Organisator einen Reiseleiter und einen Motorradmechaniker.

 

2. Die Aufgaben der Leitung der Reise sind darauf ausgerichtet, die Teilnehmer der Reise in formellen und organisatorischen Fragen, die mit der Teilnahme an der Veranstaltung zusammenhängen und ihre Sicherheit betreffen, zu unterstützen.

 

3. Zu den Aufgaben des Reiseleiters gehört nicht die persönliche Betreuung jedes einzelnen Teilnehmers, insbesondere in Angelegenheiten, die nicht unmittelbar mit der Organisation und dem Ablauf der Tour zusammenhängen.

 

4. Die Aufgaben des Motorradmechanikers zielen auf die laufende technische Unterstützung bei der Behebung von Störungen und Pannen an Motorrädern, die auf der Reiseroute auftreten und die zur Zeit und am Ort der Tour gewartet werden können (insbesondere hinsichtlich Werkzeug und Ersatzteilen).

 

5. Zu den Aufgaben des Mechanikers gehört nicht die Behebung von Mängeln am Motorrad, die vor und während der Veranstaltung entstanden sind und die Leistungsfähigkeit des Motorrads während der Reise nicht beeinträchtigen.

 

6. Der Veranstalter sorgt dafür, dass während der Tour ein Servicefahrzeug zur Verfügung steht.

 

7. Das Servicefahrzeug ist mit einem Erste-Hilfe-Kasten, einem Servicecomputer, dem für die Reparatur der Motorradpanne gemäß Punkt X, 4 der ATB erforderlichen Grundwerkzeug, Reifen, Flicken und einem Vorrat an notwendigen Serviceteilen für BMW-Motorräder ausgestattet.

 

8. Die Teilnehmer haben die Möglichkeit, im Servicefahrzeug Gepäck zu befördern, das den unter Punkt. X. 9 und 10 der ATBs. Der Leiter kann den Transport von Gepäckstücken verweigern, die nicht den in den ATBs genannten Anforderungen entsprechen.

 

9. Das Gepäck des Teilnehmers muss in einer einzigen weichen Tasche verpackt sein, die kein Koffer ist, und darf ein Gesamtgewicht von 20 kg nicht überschreiten. Alle transportierten Gegenstände müssen in der Tasche verpackt sein. Das Servicefahrzeug befördert keine Tiere.

 

10. Das zu befördernde Gepäck des Teilnehmers ist vom Teilnehmer mit einem Hinweisschild zu kennzeichnen, das ihm bei der Hauptabfertigung ausgehändigt wird. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die im Gepäck mitgeführten Gegenstände vor Beschädigungen während des Transports zu schützen.

 

11. Der Veranstalter haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung des zur Beförderung aufgegebenen Gepäcks oder der im Gepäck enthaltenen Gegenstände.

 

12. Die Abfahrts- und Ankunftszeiten des Servicefahrzeugs an bestimmten Punkten entlang der Reiseroute, einschließlich der Hotels, sind im Reiseplan angegeben und werden auch beim täglichen Check-in mitgeteilt. Diese Zeiten können sich aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle des Veranstalters liegen, ändern.

 

13. Das Ein- und Auspacken des Gepäcks direkt in den und aus dem Servicefahrzeug darf vom Teilnehmer nur während des beim täglichen Check-in angegebenen Zeitfensters persönlich vorgenommen werden. Trifft der Teilnehmer aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, nicht zur vorgesehenen Zeit ein, ist der Veranstalter nicht verpflichtet, auf den Teilnehmer zu warten oder das Gepäck an den vorgesehenen Ort zu bringen.

 

14. Das Servicefahrzeug darf nur in den in den ATB genannten Fällen genutzt werden. Der Teilnehmer ist verpflichtet, sich mit den notwendigen Gegenständen für die Dauer der Reise auf dem jeweiligen Abschnitt der Route zu versorgen. Der Inhalt des Servicefahrzeugs steht den Teilnehmern zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung.

 

15. Beim Überschreiten der Grenze eines bestimmten Landes ist jeder Teilnehmer verpflichtet, sein Gepäck persönlich zur Kontrolle durch die zuständigen Zollbehörden vorzulegen.

 

16. Jede Änderung des Servicefahrzeugs muss mit dem Reiseleiter vereinbart werden, und der Teilnehmer muss die Kosten für das Fahrzeug übernehmen..

 

17. Der Leiter und der Motorradmechaniker fahren auf der Route im Servicefahrzeug oder im Servicefahrzeug und Motorrad, wenn die Teilnehmergruppe die Anzahl von fünfzehn Motorrädern überschreitet.

 

XI. UNTERKUNFT UND VERPFLEGUNG WÄHREND DER REISE

 

1. Die Reservierung der Hotelunterkunft erfolgt auf der Grundlage des vom Teilnehmer ausgefüllten Anmeldeformulars. Die für die Teilnehmer verfügbaren Zimmer sind entweder Einzel- oder Doppelzimmer (zwei getrennte Betten). Die Kosten für die Unterkunft hängen von der Anzahl der gebuchten Nächte ab, die sich je nach Ankunftszeit des Teilnehmers am Startpunkt der Veranstaltung ändern kann.

 

2. Der Hoteltag und damit die Hotelleistungen (z.B. Essen) in den Hotels enden um 10.00 Uhr und beginnen um 16.00 Uhr. Nicht jedes Hotel bietet Frühstück im Rahmen der Übernachtung an.

 

3. Detaillierte Informationen über die Lage der Hotels sind in dem in Punkt XII 1 und 2 der ATB genannten Informationsformular und im Reiseplan enthalten.

 

4. Der Veranstalter bucht, soweit möglich, Hotels mit bestmöglichem Standard in dem Gebiet, durch das die Route führt, die über einen Parkplatz für Motorräder mit Hausmeister verfügen.

 

5. Der Veranstalter stellt den Teilnehmern während der Veranstaltung keine Verpflegung zur Verfügung, die über die von den Teilnehmern erworbenen und im Reiseplan angegebenen Hotelleistungen hinausgeht.

 

6. Während der Veranstaltung werden die Mahlzeiten von örtlichen Hotels und Gastronomiebetrieben zubereitet und bestehen überwiegend aus regionaler Küche. Der Veranstalter bietet keine Mahlzeiten für spezielle Diäten an, z. B. vegetarisch oder glutenfrei.

 

7. Die Essenszeiten und -orte sind im Reiseplan angegeben und können aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle des Veranstalters liegen, geändert werden.

 

8. Wenn möglich, empfiehlt der Gruppenbetreuer bei der täglichen Besprechung gastronomische Einrichtungen in der besuchten Region, die die Teilnehmer auf eigene Faust nutzen können.

 

XII. INFORMATIONSPFLICHTEN DES VERANSTALTERS, BUCHUNGS- UND VERANSTALTUNGSKOSTEN

 

1. Der Veranstalter stellt den Reisenden vor Abschluss des Vertrages über die Teilnahme an der touristischen Veranstaltung zur Verfügung:

 

1.1). Standardinformationen mittels des entsprechenden Standardformulars in Übereinstimmung mit Artikel 39 des Gesetzes,

 

1.2). die in Artikel 40 Absatz 1 des Gesetzes genannten Informationen mittels des Informationsformulars für die Veranstaltung, im Folgenden "Informationsformular" genannt.

 

2. Das Informationsformular enthält die folgenden Informationen für den Reisenden:

 

2.1) über die wichtigsten Merkmale der touristischen Dienstleistungen:

 

(a) den Aufenthaltsort, die Reiseroute und die Dauer der Veranstaltung, einschließlich zumindest des ungefähren Anfangs- und Enddatums und der Anzahl der während der Veranstaltung vorgesehenen Übernachtungen,

 

(b) Lage, Art und Kategorie der Unterkunft nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltslandes,

 

(c) die Anzahl und Art der Mahlzeiten

 

(d) das detaillierte Programm der Besichtigungen, Ausflüge oder sonstigen Leistungen, die im Preis der Veranstaltung enthalten sind,

 

(e) ob touristische Leistungen in einer Gruppe erbracht werden und, falls möglich, die ungefähre Größe der Gruppe,

 

(f) Informationen über die sprachlichen Anforderungen, wenn die Inanspruchnahme bestimmter touristischer Dienstleistungen durch den Reisenden von einer effektiven mündlichen Kommunikation abhängt,

 

(g) Informationen über die Zugänglichkeit der touristischen Dienstleistung für Personen mit eingeschränkter Mobilität und, auf Wunsch des Reisenden, Angaben darüber, wie die Dienstleistung an die Bedürfnisse des Reisenden angepasst werden kann;

 

2.2) den Betrag oder den Prozentsatz der Vorauszahlung und die Frist für die Zahlung des Gesamtpreises sowie die Zahlungsweise und einen Hinweis;

 

2.3) den Preis der Pauschalreise, einschließlich Steuern und gegebenenfalls zusätzlicher Gebühren und sonstiger Kosten, oder, falls diese Kosten vor Abschluss des Vertrags über die Teilnahme an der Pauschalreise vernünftigerweise nicht berechnet werden können, einen Hinweis auf die Art der zusätzlichen Kosten, die dem Reisenden in Rechnung gestellt werden können;

 

2.4) die Mindestanzahl der Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind;

 

2.5) eine Frist für die schriftliche Mitteilung an den Reisenden, dass die Veranstaltung wegen unzureichender Anmeldungen abgesagt werden kann, wenn die Durchführung der Veranstaltung von der Zahl der Anmeldungen abhängig ist;

 

2.6) Informationen über das Recht des Reisenden, jederzeit vor Beginn der Veranstaltung gegen eine angemessene Gebühr vom Vertrag über die Teilnahme an der Veranstaltung zurückzutreten, sowie über die Höhe der Gebühr;

 

2.7) allgemeine Informationen über die geltenden Pass-, Visum- und Hygienevorschriften sowie über die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Veranstaltung;

 

2.8) den Firmennamen und die Anschrift des Veranstalters oder des Reisebüros sowie deren Telefonnummern oder E-Mail-Adressen;

 

2.9) Informationen über eine obligatorische oder freiwillige Versicherung zur Deckung der Kosten, wenn der Reisende den Vertrag über die Teilnahme an der Pauschalreise kündigt, oder zur Deckung der Kosten für Hilfeleistungen, einschließlich der Kosten für die Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod.

 

3. Der Veranstalter oder der Reisevermittler hat den Reisenden vor Abschluss des Vertrages über die Teilnahme an der Reiseveranstaltung über jede Änderung der im Informationsblatt aufgeführten Angaben zu unterrichten.

 

4. Die Buchung der Veranstaltung erfolgt durch Übersendung eines ausgefüllten Anmeldeformulars per E-Mail an die E-Mail-Adresse des Veranstalters.

 

5. Das Anmeldeformular kann die Teilnahme einer oder mehrerer Personen an der Veranstaltung betreffen. Die Person, die die Buchung vornimmt (die erste Person auf dem Anmeldeformular), übernimmt die Verantwortung für die Zahlung des vollen Veranstaltungspreises für alle auf dem Anmeldeformular genannten Personen. Er/sie ist auch dafür verantwortlich, die anderen Personen über alle Einzelheiten der Veranstaltung zu informieren. Die Person, die die Buchung vornimmt, muss mindestens 18 Jahre alt sein.

 

6. Der Veranstalter sendet nach Prüfung des Anmeldeformulars eine Rückmeldung, ob es angenommen wurde oder nicht.

 

7. Nach erfolgreicher Annahme des Anmeldeformulars erfolgt eine Rückmeldung mit Angabe des Bankkontos, auf das eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Veranstaltungspreises für jede in der Anmeldung aufgeführte Person zu leisten ist, sowie die Übersendung eines Musters des Vertrags über die Teilnahme an der angemeldeten touristischen Veranstaltung, der Allgemeinen Teilnahmebedingungen für die Motorradveranstaltung, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Allgemeinen Mietbedingungen. Die Ausnahme, dass die Vorauszahlung 100 % des Veranstaltungspreises beträgt, gilt für die Einreichung eines Buchungsformulars weniger als 45 Tage vor Beginn der Veranstaltung.

 

8. Mit dem Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme an der touristischen Veranstaltung erklärt sich der Teilnehmer mit der unentgeltlichen Verwendung des Bildes der im Anmeldeformular eingetragenen Personen (Fotos, Audio- und Videoaufnahmen) für die Zwecke der ADV Sp. z o.o., des Marketings, der Werbung und anderer Aktivitäten, die zum Schutz der Interessen des Veranstalters erforderlich sind, einverstanden. Stimmt der Teilnehmer den Bestimmungen von pt. 8, ist der Teilnehmer verpflichtet, den Veranstalter im Buchungsformular darüber zu informieren.

 

9. Voraussetzung für die Buchung ist eine Vorauszahlung des Veranstaltungspreises auf das Konto des Veranstalters in der gemäß Klausel XII, 7 der ATB angegebenen Höhe innerhalb von 48 Stunden nach Absendung der Nachricht des Veranstalters über die Annahme des Anmeldeformulars. Die Vorauszahlung des Veranstaltungspreises ist gleichbedeutend mit der Annahme der Allgemeinen Teilnahmebedingungen für die Motorradveranstaltung durch jeden Teilnehmer, auf den sich das Anmeldeformular bezieht. Erfolgt die Vorauszahlung nicht innerhalb von 48 Stunden, wird das ursprüngliche Buchungsformular storniert.

 

10. Nach der Buchung erhält der Teilnehmer per E-Mail eine Bestätigung über die Vorauszahlung des Veranstaltungspreises und ein Dokument des abgeschlossenen Vertrags über die Teilnahme an der Motorradveranstaltung im PDF-Format (Portable Document Format). Der Vertrag über die Teilnahme an der Reiseveranstaltung kommt mit dem Eingang der Vorauszahlung des Veranstaltungspreises auf das Konto des Veranstalters gemäß Ziffer XII, 7 der ATB zustande.

 

11. Der Teilnehmer hat die Zahlung des weiteren Veranstaltungspreises durch Überweisung auf das in Ziffer XII, 7 der ATB genannte Bankkonto des Veranstalters innerhalb der Frist und in der Höhe zu leisten, die in dem genannten Dokument angegeben sind: Margenrechnung, die an die im Antragsformular angegebene E-Mail-Adresse des Teilnehmers geschickt wird. Die in der Margin-Rechnung angegebene Zahlungsfrist beträgt 45 Tage ab dem Datum der Vorauszahlung des Veranstaltungspreises.

 

12. Erfolgt die weitere Zahlung des Veranstaltungspreises nicht innerhalb der in Ziffer XII, 11 der ATB genannten Frist, so gilt dies als Rücktritt des Teilnehmers von der Veranstaltung mit der Folge, dass dem Teilnehmer eine Rücktrittsgebühr gemäß Ziffer XII, 15 der ATB berechnet wird.

 

13. Die Kosten für Banküberweisungen und Wechselkursgebühren trägt der Teilnehmer.

 

14. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Preis der Veranstaltung nach Vertragsabschluss zu erhöhen, wobei die Preiserhöhung nur als unmittelbare Folge einer Änderung möglich ist:

 

14.1) der Preis für die Personenbeförderung, der sich aus einer Änderung der Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger ergibt (bezieht sich auf die Dienstleistung des Transfers des Teilnehmers vom Flughafen oder Transferzentrum mit einem anderen Verkehrsmittel als dem Flugzeug zum Startpunkt der Veranstaltung und vom Endpunkt der Veranstaltung zum Flughafen oder Transferzentrum),

 

14.2) die Höhe der Steuern oder Gebühren auf vertraglich vereinbarte Reiseleistungen, die von Stellen erhoben werden, die nicht direkt an der Durchführung der Veranstaltung beteiligt sind, einschließlich der Touristensteuer,

 

14.3) die für die Veranstaltung relevanten Wechselkurse. Der im Vertrag vereinbarte Preis darf innerhalb von 20 Tagen vor Beginn der Veranstaltung nicht erhöht werden.

 

Der Teilnehmer hat Anspruch auf eine Preisermäßigung in Höhe der nach Vertragsschluss und vor Beginn der Veranstaltung eingetretenen Minderung der in den Ziffern 1) - 3) genannten Kosten. Änderungen des Preises des Ereignisses werden berechnet durch:

 

14.3.1) festzustellen, um welchen Prozentsatz sich die in den Punkten 1) - 3) genannten Kosten gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erhöht oder verringert haben,

 

14.3.2) die Berechnung des neuen Preises unter Berücksichtigung der vorgenannten Feststellung. Der Veranstalter unterrichtet den Teilnehmer auf einem dauerhaften Datenträger in klarer und verständlicher Weise über die Preisänderung, begründet die Erhöhung und gibt an, wie sie berechnet wurde. Im Falle einer Preissenkung kann der Veranstalter die tatsächlichen Dienstleistungskosten von der dem Teilnehmer zustehenden Erstattung abziehen. Auf Verlangen des Teilnehmers wird der Veranstalter einen Nachweis über die entstandenen Dienstleistungskosten erbringen.

 

15. Der Veranstaltungsteilnehmer, der die Veranstaltung gebucht hat, kann jederzeit vor Beginn der Veranstaltung von dem Vertrag über die Teilnahme an der touristischen Veranstaltung zurücktreten. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag (Stornierung der Buchung der Veranstaltung) hat der genannte Veranstaltungsteilnehmer eine Stornogebühr für die Teilnahme an der touristischen Veranstaltung zu zahlen. Die Höhe dieser Gebühr entspricht dem Preis der touristischen Veranstaltung abzüglich der ersparten Aufwendungen oder der Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung der betreffenden touristischen Leistungen. Die Gebühr wird von den Zahlungen des Teilnehmers abgezogen. Sind die vom Teilnehmer geleisteten Zahlungen niedriger als die Stornogebühr für die Teilnahme an der touristischen Veranstaltung, kann der Veranstalter innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum der Absendung dieser Aufforderung an die im Anmeldeformular angegebene E-Mail-Adresse des Teilnehmers eine Nachzahlung verlangen. Die Begleichung der Stornogebühr (Erstattung des gesamten oder eines Teils des vom Teilnehmer gezahlten Betrags nach Abzug der Kosten oder Anforderung einer Nachzahlung) erfolgt spätestens innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Beendigung der touristischen Veranstaltung, auf die sich die Stornierung bezieht. Auf Antrag des Teilnehmers begründet der Veranstalter die Höhe der Stornogebühr.

 

16. Nimmt der Teilnehmer eine Änderung seiner Buchung vor, erhebt der Veranstalter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150 PLN für jede auf dem Anmeldeformular angegebene Person, auf die sich die Änderung bezieht. Eine solche Änderung kann bis spätestens 31 Tage vor Beginn der Veranstaltung vorgenommen werden. Ab dem 30. Tag vor Beginn der Veranstaltung wird jede vom Teilnehmer mitgeteilte Änderung vom Veranstalter als Rücktritt vom Vertrag behandelt mit der Folge, dass dem Teilnehmer eine Rücktrittsgebühr für die Teilnahme an der touristischen Veranstaltung gemäß Punkt XII, 15 der ATB berechnet wird.

 

17. Der Preis der Veranstaltung beinhaltet nicht die Kosten für die Beschaffung eines Reisepasses, eines Visums, von Impfungen und zusätzlichen Versicherungen; die Verantwortung für deren Beschaffung liegt beim Teilnehmer der Veranstaltung.

 

18 Die Mindestanzahl der Teilnehmer für die Veranstaltung beträgt sechs.

 

19. Der Veranstalter kann den Vertrag über die Teilnahme an der touristischen Veranstaltung kündigen und dem Teilnehmer die für die Veranstaltung geleisteten Zahlungen in voller Höhe und ohne zusätzliche Entschädigung oder Wiedergutmachung zurückerstatten, wenn:

 

19.1) die Anzahl der Personen, die sich zur Teilnahme an der Veranstaltung angemeldet haben, geringer ist als die im Vertrag über die Teilnahme an der touristischen Veranstaltung angegebene Mindestanzahl von Personen und der Veranstalter dem Teilnehmer die Beendigung des Vertrages innerhalb der im Vertrag über die Teilnahme an der touristischen Veranstaltung angegebenen Frist mitgeteilt hat, jedoch nicht später als:

 

a) 20 Tage vor Beginn der Veranstaltung, die länger als 6 Tage dauert,

 

b) 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung, die 2-6 Tage dauert,

 

c) 48 Stunden vor Beginn einer touristischen Veranstaltung von weniger als 2 Tagen Dauer,

 

19.2) der Reiseveranstalter den Vertrag über die Teilnahme an der touristischen Veranstaltung aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht erfüllen kann und dem Reisenden die Kündigung des Vertrags über die Teilnahme an der touristischen Veranstaltung unmittelbar vor Beginn der touristischen Veranstaltung mitgeteilt hat. Der Reiseveranstalter erstattet die geleisteten Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Vertrags über die Teilnahme an der touristischen Veranstaltung. Die Vorschrift des Art. 47 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

 

19.3) Der Veranstalter kann den Vertrag über die Teilnahme an der touristischen Veranstaltung aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht erfüllen und hat dem Teilnehmer die Kündigung des Vertrags über die Teilnahme an der touristischen Veranstaltung unmittelbar vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt Art. 47 (5) (2) GESETZ vom 24. November 2017 über touristische Veranstaltungen und damit zusammenhängende touristische Dienstleistungen, GESETZ vom 2. März 2020 über Sonderlösungen im Zusammenhang mit der Vorbeugung, Verhütung und Bekämpfung von COVID-19, anderen ansteckenden Krankheiten und dadurch verursachten Krisensituationen Art. 15k Punkt 1

 

20. Der Veranstalter empfiehlt den Teilnehmern, von der Buchung von Tickets für die An- und Abreise zum und vom Ort des Beginns und der Beendigung der Veranstaltung abzusehen, bis die Anzahl der Teilnehmer an der Veranstaltung endgültig bestätigt ist und keine Hindernisse für die Durchführung der Veranstaltung durch den Veranstalter bestehen (insbesondere Einschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie, politische Bedingungen usw., die außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegen). Der Veranstalter ist nicht verantwortlich für Flugplanänderungen, Flugannullierungen und Flugstandards der Fluggesellschaften. Der Veranstalter empfiehlt dem Teilnehmer den Abschluss einer Flugversicherung.

 

21. Das vom Teilnehmer der touristischen Veranstaltung erworbene Flugticket ist eine Form der Wahl des Transportmittels zum Abreiseort der touristischen Veranstaltung und ist nicht Teil der touristischen Veranstaltung.

 

22. Der Veranstalter erstattet den vom Teilnehmer gezahlten Preis für die Veranstaltung und die Kosten für die Beförderung des Teilnehmers nicht zurück, wenn der Teilnehmer gemäß den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Bedingungen von der Veranstaltung ausgeschlossen wird;

 

23. Falls der Teilnehmer aufgrund einer Fehlfunktion der Geräte des Veranstalters nicht an der Veranstaltung teilnehmen kann, erstattet der Veranstalter dem Teilnehmer einen anteiligen Teil des Veranstaltungspreises. Das Vorstehende gilt nicht für Funktionsstörungen der Geräte des Veranstalters, die durch deren Beschädigung infolge einer unsachgemäßen, den gesetzlichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen zuwiderlaufenden Verwendung durch den Teilnehmer oder durch Dritte verursacht werden.

 

24. Der Veranstalter empfiehlt dem Teilnehmer den Abschluss einer zusätzlichen Versicherung gegen die Kosten einer Stornierung der Teilnahme an der Veranstaltung.

 

25. Der Teilnehmer, der die Ausrüstung des Veranstalters benutzt, ist verpflichtet, eine Kaution zu hinterlegen. Die Höhe der Kaution ist in den AMBs festgelegt.

 

XIII. ANSPRÜCHE, DIE DEM TEILNEHMER ZUSTEHEN

 

1. Der Teilnehmer kann beim Veranstalter eine schriftliche Beschwerde über die Durchführung der Veranstaltung einreichen. Die Beschwerden sind per Einschreiben an die Adresse des Veranstalters zu richten. Der Veranstalter prüft Beschwerden innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Zustellung. Die vorgenannte Frist gilt als eingehalten, wenn dem Teilnehmer am letzten Tag der Frist per Einschreiben eine Information über die Art und Weise der Prüfung der Beschwerde zugesandt wird.

 

2. Der Teilnehmer hat Anspruch auf eine Preisminderung für den Zeitraum, in dem die Nichtkonformität festgestellt wurde, es sei denn, sie wurde allein durch eine Handlung oder Unterlassung des Teilnehmers verursacht.

 

3. Der Teilnehmer hat Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz für den durch die Nichtkonformität entstandenen Schaden. Der Veranstalter hat die Entschädigung oder den Schadenersatz unverzüglich zu zahlen.

 

4. Ein Teilnehmer hat keinen Anspruch auf Entschädigung oder Wiedergutmachung wegen Nichteinhaltung, wenn der Veranstalter nachweist, dass:

 

a. der Teilnehmer die Nichteinhaltung verschuldet hat;

 

b. die Nichtkonformität auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen ist, das nicht mit der Erbringung der im Vertrag über die Teilnahme an der touristischen Veranstaltung vorgesehenen touristischen Dienstleistungen zusammenhängt, und die Nichtkonformität nicht vorhergesehen oder vermieden werden konnte;

 

c. die Nichtkonformität durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände verursacht wurde.

 

5. Die in den Absätzen (1) und (2) genannten Ansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren.

 

6. Soweit besondere Bestimmungen den Umfang oder die Voraussetzungen der Entschädigungs- oder Abhilfeleistungen des Anbieters von Reiseleistungen, die Teil der Reiseveranstaltung sind, beschränken, gelten diese Beschränkungen auch für den Veranstalter.

 

7. Die Haftung des Veranstalters für die Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungen während der Veranstaltung ist durch die Sätze der Frankfurter Tabelle begrenzt. Diese Einschränkung gilt nicht für Personenschäden oder Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden.

 

8. Die Preisminderung nach Absatz 1, die Ausgleichszahlung oder die Entschädigung nach Absatz 2 wird entsprechend gekürzt, wenn der Reisende die Preisminderung oder die Entschädigung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Amtsblatt der EU L 46 vom 17. 02.2004, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU L 315 vom 03.12.2007, S. 14), Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009. über die Haftung von Beförderern von Reisenden auf See bei Unfällen (ABl. L 131 vom 28.05.2009, S. 24), die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 und die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 oder andere Rechtsvorschriften.

 

XIV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

1. In Angelegenheiten, die in diesen Allgemeinen Teilnahmebedingungen nicht geregelt sind, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Gesetzes über touristische Veranstaltungen und damit zusammenhängende Reiseleistungen sowie sonstige Verbraucherschutzvorschriften.

 

2. Streitigkeiten sind gütlich beizulegen und im Falle des Scheiterns einer Einigung durch das für den Sitz des Veranstalters zuständige Gericht zu entscheiden.

 

* gilt für die Reiseziele Thailand, Kolumbien und Neuseeland.

 

Diese ATB sind ab dem 01.03.2022 gültig und gelten nur für gültige Buchungen ab dem 01.03.2022.